Für Gewerbekunden · Energiekosten senken

Konzessionsabgabe um bis zu 95 % senken

Betriebe mit 30.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch zahlen oft jahrelang den vollen Satz – weil ihre Leistung nie gemessen wurde. Wir weisen nach, was ohnehin der Fall ist, und lassen Ihre Abnahmestelle korrekt einstufen.

2,39ct/kWh zahlen Tarifkunden in Großstädten
0,11ct/kWh für Sondervertragskunden
> 30 kWgemessene Leistung in 2 Monaten
> 30.000kWh Jahresverbrauch je Abnahmestelle

Salvus

Das Prinzip

Was ist die Konzessionsabgabe?

Eine Wegenutzungsgebühr an die Gemeinde – kein Energiepreis und nicht verhandelbar. Ihre Höhe hängt allein davon ab, wie der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle einstuft.

Rechtsgrundlage

Konzessionsabgaben­verordnung (KAV)

Energieversorger zahlen an die Gemeinde ein Entgelt dafür, dass sie öffentliche Wege für Strom- und Gasleitungen nutzen dürfen. Der Netzbetreiber erhebt die Abgabe, der Stromlieferant reicht sie über Ihre Rechnung durch.

Ihr Betrieb→Stromlieferant→Netzbetreiber→Gemeinde
§ 2 Abs. 7 KAV

Der gesetzliche Hebel

Sondervertragskunde ist, wer beides erfüllt:

  • Gemessene Leistung über 30 kW in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres
  • Jahresverbrauch über 30.000 kWh je Abnahmestelle
  • Gilt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz

Ohne Leistungsmessung (Standardlastprofil) stuft der Netzbetreiber jeden Niederspannungskunden automatisch als Tarifkunden ein.

Höchstsätze nach § 2 KAV

So viel zahlen Sie heute

Gestaffelt nach Einwohnerzahl der Gemeinde, netto je kWh. Verbindlich ist immer das Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers.

Kundengruppect/kWhBeispiele
Gemeinde über 500.000 Einwohner2,39Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt
Gemeinde bis 500.000 Einwohner1,99Mannheim, Wiesbaden, Kassel, Potsdam, Karlsruhe
Gemeinde bis 100.000 Einwohner1,59Mittelstädte
Gemeinde bis 25.000 Einwohner1,32Kleinstädte und Landgemeinden
Sondervertragskunden – jede Gemeinde0,11bundesweit einheitlich
Ersparnis-Rechner

Was Ihr Betrieb sparen kann

(Satz Tarifkunde – 0,11 ct/kWh) × Jahresverbrauch = Ersparnis pro Jahr. Unverbindliche Beispielrechnung, netto.

Mögliche Ersparnis pro Jahr1.824 €heute 1.912 € · künftig 88 € KonzessionsabgabeJetzt prüfen lassen

Beispielrechnung auf Basis der Höchstsätze nach § 2 KAV. Ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, zeigt erst die Messung. Vor jeder Umstellung rechnen wir die Gesamtkosten inklusive Netz- und Messentgelten gegen.

Für wen es sich lohnt

Hohe Lastspitzen, überschaubare Betriebszeiten

Typische Betriebe, die die 30-kW-Grenze erreichen, ohne dass es je gemessen wurde.

BäckereienEtagen- und Stikkenöfen
Gastronomie & HotelsVollküche, Spülmaschinen, Klima
LebensmittelhandelKühl- und Tiefkühlanlagen
MetzgereienKühlung, Wolf, Räucheranlagen
Kfz-WerkstättenKompressoren, Lackierkabinen
Metall- & HolzverarbeitungAbsaugung, CNC, Schweißtechnik
WäschereienWaschstraßen, Trockner, Mangeln
LandwirtschaftMelkanlagen, Milchkühlung, Trocknung
Friseure & KosmetikTrockenhauben, Klima, Durchlauferhitzer
Fitness & WellnessKlima, Sauna, Wasseraufbereitung
LadeinfrastrukturAC ab 22 kW, DC ab 50 kW
Immobilien mit AllgemeinstromAufzüge, Tiefgaragen, Lüftung
Wichtig: 30 kW sind nicht 30 kWh. Gemeint ist die Leistung – im Viertelstundenwert der Messung sind das mehr als 7,5 kWh. Eine Bäckerei mit zwei Etagenöfen à 18 kW und Kälteanlage erreicht in der Backphase schnell über 40 kW.
So läuft es ab

Vom Kurzcheck zur Umstellung

Kein Anbieterwechsel, kein Eingriff in den Betrieb, keine Vertragskündigung – nur die Korrektur der Einstufung.

1

Kurzcheck

Jahresverbrauch, Betriebszeiten und große Verbraucher – in wenigen Minuten wissen wir, ob sich die Prüfung lohnt.

2

Aufnahme vor Ort

Stromrechnung, Zähler, Marktlokation und Verbraucher werden erfasst – inklusive weiterer Standorte.

3

Wirtschaftlichkeit

Wir rechnen Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Messentgelt zusammen. Lohnt es sich nicht, raten wir ab.

4

Messung

Eine Lastgangmessung registriert Viertelstundenwerte über die verbrauchsstärksten Monate.

5

Antrag & Umstellung

Nachweis und Antrag beim Netzbetreiber, Umstellung auf 0,11 ct/kWh und Bestätigung an Sie.

6

Laufende Betreuung

Wir überwachen, dass der reduzierte Satz dauerhaft abgerechnet wird, und prüfen jährlich den Grenzpreis.

Häufige Fragen

Konzessionsabgabe FAQ

Macht das nicht schon mein Stromanbieter?

Nein. Die Konzessionsabgabe erhebt der Netzbetreiber, der Lieferant reicht sie nur durch. Ohne gemessene Leistung kennt der Netzbetreiber Ihre Lastspitzen nicht und muss Sie als Tarifkunden einstufen.

Ist das legal?

Ja. § 2 Abs. 7 KAV beschreibt wörtlich, unter welchen Bedingungen ein Betrieb Sondervertragskunde ist. Wir weisen nach, was ohnehin der Fall ist.

Muss ich den Stromanbieter wechseln?

Nein. Ihr Liefervertrag bleibt unverändert. Es ändert sich nur die konzessionsabgabenrechtliche Einstufung Ihrer Abnahmestelle.

Reicht mein digitaler Zähler?

Eine moderne Messeinrichtung zeigt Werte an, übermittelt aber keinen Lastgang. Nachweisfähig ist erst eine Messung, die Viertelstundenwerte an den Netzbetreiber liefert.

Ändern sich meine Netzentgelte?

Möglicherweise, denn Kunden mit Leistungsmessung werden anders abgerechnet. Deshalb rechnen wir vor jeder Umstellung die Gesamtkosten beider Varianten und raten ab, wenn unterm Strich nichts übrig bleibt.

Bekomme ich Geld für die Vergangenheit zurück?

Für den Leistungsnachweis in der Regel nicht, weil keine Messwerte existieren. Liegt Ihr Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV, kann die Abgabe ganz entfallen – auch rückwirkend prüfbar.

Wann wird umgestellt?

Die Bearbeitungsdauer liegt beim Netzbetreiber. In der Regel einige Wochen nach Abschluss des Messzeitraums.

Was gilt bei mehreren Standorten?

Die KAV stellt auf die einzelne Abnahmestelle ab. Jeder Standort wird separat geprüft – die Ersparnis addiert sich.

Prüfen wir Ihre Abnahmestelle.

Schicken Sie uns Ihre letzte Stromjahresabrechnung – wir sagen Ihnen, ob sich die Umstellung lohnt. Ehrlich, auch wenn die Antwort Nein ist.

Hinweis: Die Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Beträge netto, Beispielrechnungen ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Preisblätter des zuständigen Netzbetreibers.