Für Gewerbekunden · Energiekosten senken
Betriebe mit 30.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch zahlen oft jahrelang den vollen Satz – weil ihre Leistung nie gemessen wurde. Wir weisen nach, was ohnehin der Fall ist, und lassen Ihre Abnahmestelle korrekt einstufen.
Salvus
Eine Wegenutzungsgebühr an die Gemeinde – kein Energiepreis und nicht verhandelbar. Ihre Höhe hängt allein davon ab, wie der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle einstuft.
Energieversorger zahlen an die Gemeinde ein Entgelt dafür, dass sie öffentliche Wege für Strom- und Gasleitungen nutzen dürfen. Der Netzbetreiber erhebt die Abgabe, der Stromlieferant reicht sie über Ihre Rechnung durch.
Sondervertragskunde ist, wer beides erfüllt:
Ohne Leistungsmessung (Standardlastprofil) stuft der Netzbetreiber jeden Niederspannungskunden automatisch als Tarifkunden ein.
Gestaffelt nach Einwohnerzahl der Gemeinde, netto je kWh. Verbindlich ist immer das Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers.
(Satz Tarifkunde – 0,11 ct/kWh) × Jahresverbrauch = Ersparnis pro Jahr. Unverbindliche Beispielrechnung, netto.
Beispielrechnung auf Basis der Höchstsätze nach § 2 KAV. Ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, zeigt erst die Messung. Vor jeder Umstellung rechnen wir die Gesamtkosten inklusive Netz- und Messentgelten gegen.
Typische Betriebe, die die 30-kW-Grenze erreichen, ohne dass es je gemessen wurde.
Kein Anbieterwechsel, kein Eingriff in den Betrieb, keine Vertragskündigung – nur die Korrektur der Einstufung.
Jahresverbrauch, Betriebszeiten und große Verbraucher – in wenigen Minuten wissen wir, ob sich die Prüfung lohnt.
Stromrechnung, Zähler, Marktlokation und Verbraucher werden erfasst – inklusive weiterer Standorte.
Wir rechnen Konzessionsabgabe, Netzentgelt und Messentgelt zusammen. Lohnt es sich nicht, raten wir ab.
Eine Lastgangmessung registriert Viertelstundenwerte über die verbrauchsstärksten Monate.
Nachweis und Antrag beim Netzbetreiber, Umstellung auf 0,11 ct/kWh und Bestätigung an Sie.
Wir überwachen, dass der reduzierte Satz dauerhaft abgerechnet wird, und prüfen jährlich den Grenzpreis.
Nein. Die Konzessionsabgabe erhebt der Netzbetreiber, der Lieferant reicht sie nur durch. Ohne gemessene Leistung kennt der Netzbetreiber Ihre Lastspitzen nicht und muss Sie als Tarifkunden einstufen.
Ja. § 2 Abs. 7 KAV beschreibt wörtlich, unter welchen Bedingungen ein Betrieb Sondervertragskunde ist. Wir weisen nach, was ohnehin der Fall ist.
Nein. Ihr Liefervertrag bleibt unverändert. Es ändert sich nur die konzessionsabgabenrechtliche Einstufung Ihrer Abnahmestelle.
Eine moderne Messeinrichtung zeigt Werte an, übermittelt aber keinen Lastgang. Nachweisfähig ist erst eine Messung, die Viertelstundenwerte an den Netzbetreiber liefert.
Möglicherweise, denn Kunden mit Leistungsmessung werden anders abgerechnet. Deshalb rechnen wir vor jeder Umstellung die Gesamtkosten beider Varianten und raten ab, wenn unterm Strich nichts übrig bleibt.
Für den Leistungsnachweis in der Regel nicht, weil keine Messwerte existieren. Liegt Ihr Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV, kann die Abgabe ganz entfallen – auch rückwirkend prüfbar.
Die Bearbeitungsdauer liegt beim Netzbetreiber. In der Regel einige Wochen nach Abschluss des Messzeitraums.
Die KAV stellt auf die einzelne Abnahmestelle ab. Jeder Standort wird separat geprüft – die Ersparnis addiert sich.
Schicken Sie uns Ihre letzte Stromjahresabrechnung – wir sagen Ihnen, ob sich die Umstellung lohnt. Ehrlich, auch wenn die Antwort Nein ist.
Hinweis: Die Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Beträge netto, Beispielrechnungen ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Preisblätter des zuständigen Netzbetreibers.